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Im streitgegenständlichen Fall erwarb der Kläger im November 2009 bei einem Gebrauchtwagen-Händler ein gebrauchtes Fahrzeug nebst einer einjährigen Gebrauchtwagen-Garantie, welche die CG-Car Garantieversicherung gewährte. In den Garantiebedingungen hieß es unter anderem, dass Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche die Durchführung der vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt ist (....). Im April 2010 ließ der Kläger den vierten Kundendienst in einer freien Werkstatt vornehmen. Einige Monate später blieb das Fahrzeug dann sodann wegen eines Schadens an der Ölpumpe liegen. Dies verursachte Reparaturkosten in Höhe von 3.300,00 €, die die beklagte Versicherung unter Verweis auf die so eben genannte Klausel in den Versicherungsbedingungen nicht übernehmen wollte. Der Kläger klagte den Betrag ein.

Der Bundesgerichtshof entschied nunmehr, dass eine solche Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, wenn sie die Leistungspflicht des Garantiegebers für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschrieben oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, unabhängig davon ausschließt, ob die Säumnis des Kunden mit seiner Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Hersteller, anders als bei einer Neuwagen-Garantie, an der streitgegenständlichen Gebrauchtwagen-Garantie in keiner Weise beteiligt ist. Die Garantie gibt ein Dritter, hier die Beklagte CG-Car Garantieversicherung ab. Bei einer solchen Garantie spielen die Interessen des Herstellers, insbesondere an einer Bindung des Kunden an seine Vertragswerkstätten, keine Rolle, dieser Umstand hat folglich auch keine Bedeutung für die Ausgestaltung der Garantiebedingungen und ist somit nicht als anerkennenswertes Interesse des Garantiegebers zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund wurde der Garantiegeber zur Zahlung der Reparaturkosten verurteilt.

Anders ist die Sachlage jedoch bei einer vom Hersteller beim Neuwagenkauf gewährten Garantie zu beurteilen. Hier hat der BGH in seinem Urteil vom 12.12.2007, Az: VIII ZR 187/06, eine solche Werkstatt-Bindung regelmäßig als zulässig erachtet. Vor diesem Hintergrund muss bei Garantien nach dem Garantiegeber und dem Kaufgegenstand (gebraucht oder neu) unterschieden werden.

Bei Streitfragen ist es insofern angezeigt, sich mit einem mit der Materie betrauten Anwalt in Verbindung zu setzen.

 

Rechtsanwalt Dr. Gert Riedel, LL.M.Eur.

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