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Die Europäische Union hat extra für solche Ansprüche von Fluggästen im Jahr 2004 eine EU-Fluggastrechtverordnung erlas-sen. Diese Fluggastrechtverordnung greift allerdings nur dann, wenn der gebuchte Flug einen EU-Bezug hat. Die Verordnung gilt darum nur für Flüge, die auf einem Flughafen in der EU starten und für alle Flüge, die in der EU landen, sofern es sich um Fluglinien handelt, die ihren Sitz in der EU haben. Die Ansprüche nach dieser Fluggastrechtverordnung sind in Unterstützungsleistungen vor dem Abflug und in pauschale Schadensersatzzahlungen nach einem verspäteten oder annullierten Flug gegliedert. Die Unterstützungsleistungen wurden deshalb geregelt, damit wartende Passagiere nicht mit ihren Problemen völlig allein gelassen werden. Die Fluglinien sind dazu verpflichtet, die Gäste annullierter oder verspäteter Flüge zu unterstützen. Zu diesen Unterstützungsleistungen ge-hören das Anbieten von Mahlzeiten und Erfrischungen in einem angemessenen Verhältnis zur War-tezeit und die Unterbringung in einem Hotel, wenn ein Aufenthalt über Nacht nötig wird. Auch muss es ihnen als Passagier ermöglicht werden, zwei Telefonate zu führen bzw. zwei Faxe oder Emails zu versenden. Sofern sich ihr Flug daher erheblich verspätet, so sollte man direkt vor Ort diese Unterstützungsleistungen bei seiner Fluglinie einfordern. Kommt die Gesellschaft diesen Forderun-gen nicht nach, so können hier im Nachgang Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden.

 

Darüber hinaus stehen bei Verspätungen den Reisenden aber auch pauschale Schadensersatzan-sprüche zu. Voraussetzung für die Entstehung eines solchen Anspruches ist es, dass sich der Flug „erheblich" verspätet hat oder ganz annulliert wurde. Erheblich bedeutet in diesem Fall, dass die Ankunft bei einer Flugstrecke von bis zu 1.500 km sich um mehr als zwei Stunden verzögert. Bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km sind es mindestens drei Stunden und bei längeren Flügen mindestens vier Stunden. In diesen Fällen hat jeder Fluggast bei einer Flugentfernung von bis zu 1.500 km einen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung von 250,00 €. Bei Strecken von bis zu 3.500 km in Höhe von 400,00 € und bei Flügen über 3.500 km sogar in Höhe von 600,00 €.

Die Ausgleichszahlung ist nur dann nicht von der Fluggesellschaft zu leisten, wenn die Verspätung oder Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist, den die Fluggesell-schaft nicht zu vertreten hat. Einen solchen außergewöhnlichen Umstand erkennt die ständige Rechtsprechung jedoch nur in geringsten Ausnahmefällen an. Auf einen technischen Defekt des Flugzeuges kann sich eine Fluggesellschaft zum Beispiel in der Regel nicht berufen. Die Flugge-sellschaft hat nach ständiger Rechtsprechung dafür Sorge zu tragen, dass ein funktionsfähiges Flugzeug bereitsteht.

Gerade wenn Fluggäste nach verspäteten Flügen die Ausgleichszahlungen gegenüber den Gesell-schaft geltend machen, lehnen diese oftmals die Zahlung zunächst unter Hinweis auf den Eintritt eines außergewöhnlichen Umstandes ab. Hier sollte jedoch unter keinen Umständen lockergelassen werden. Spätestens wenn die Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gerichtlich geltend gemacht werden, werden die Ansprüche von Fluggesellschaften oftmals anerkannt.

 

Rechtsanwalt Dirk Bergner
- Fachanwalt für Arbeitsrecht -
- Fachanwalt für Steuerrecht -

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