Rechtsanwaltskanzlei Dr. Grimme Birnthaler Bergner
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Seit dem Jahre 1990 besteht zwischen Deutschland und Österreich ein Vollstreckungshilfeabkommen für rechtskräftige Strafverfügungen aus Österreich. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vollstreckungsbetrag mindestes 25,00 € beträgt. Anders als in Deutschland gilt jedoch in Österreich die sogenannte Halterhaftung. Wird eine Strafe beispielsweise wegen Nichtbenennung des Fahrers gegen Sie als Halter ausgesprochen, kann eine solche Sanktion in Deutschland nicht vollstreckt werden.
Das Problem besteht jedoch darin, wenn Sie erneut nach Österreich fahren. Hier kann die Vollstreckung gegen Sie betrieben werden.
Bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung in Österreich ist festzustellen, dass es keinen einheitlichen Bußgeldkatalog gibt. So kann man als Beispiel annehmen, dass eine Überschreitung von 20 km/h zwischen 36,00 € und 58,00 € kostet.
Die weiteren Bußgeldbeträge sehen wie folgt aus:
Wenn Sie nun weiter nach Italien fahren, sollten Sie eines bedenken:
Die Strafen in Italien sind sehr viel schärfer als in Österreich oder Deutschland.
Seit Oktober 2010 kann wegen Ordnungswidrigkeiten in Höhe von 70,00 €, die in EU-Mitgliedsstaaten begangen wurden, in Deutschland die Vollstreckung betrieben werden. Dies gilt als EU-Zugehörigkeit nicht für die Schweiz, aber natürlich für Italien.
Für alle Auslandsverstöße gilt, dass für den deutschen Fahrer im Ausland, gegen den ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist, nicht die Gefahr droht, dass die Punkte in Deutschland eingetragen werden.
Man kann jedoch auch als Deutscher Punkte beispielsweise in Italien sammeln. Ab einer bestimmten Punktezahl kann es zu einem Fahrverbot in Italien führen.
Wenn Sie Ihren Urlaub beendet haben und nachträglich Post aus einem Urlaubsland bekommen mit dem Vorwurf eines Verkehrsverstoßes raten wir Ihnen, dass Sie Ihren Anwalt des Vertrauens aufsuchen.
Herr Rechtsanwalt Dr. Grimme berät Sie gern auch in allen Fragen von Verstößen im Ausland.
Wir helfen Ihnen gerne, dass die Urlaubsfreude im Nachhinein nicht getrübt wird.
Rechtsanwalt Dr. Mark-Alexander Grimme
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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