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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Grimme Birnthaler Bergner

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Hintergrund der Entscheidungen war, dass der Hersteller des Messgerätes ESO 3.0 Angaben darüber, wie die Messung erfolgt, nicht herausgibt, sodass eine Überprüfung der Messung nicht möglich ist.

Auch dem Sachverständigen war in den Entscheidungen nicht bekannt, wie die Messung zu Stande kommt.

Lediglich eine Plausibilitätskontrolle sei möglich. Eine genaue Überprüfung der Messung, wie dies bei anderen Messgeräten, bei denen die Funktionsweise bekannt ist, sei im hiesigen Verfahren nicht möglich. Die Verteidigung hatte ausgeführt, dass aufgrund der Unkenntnis der Funktionsweise des Gerätes ein substantiierter Vortrag zu Anhaltspunkten, die die Ordnungsgemäßheit der Messung als zweifelhaft erscheinen lassen, nicht möglich ist.

Somit sei das Beweisantragsrecht der Verteidigung zu einem kaum effektiven Instrumentarium verfallen.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Artikel 103 Grundgesetz, welcher die Grundlage des Beweisantragsrechts der Verteidigung bilde, sei tangiert, indem die für die Ausübung dieses Rechts unverzichtbaren Informationen geheim gehalten werden.

Das Gericht folgte der Argumentation der Verteidigung mit folgender Begründung:

„Ein Bestreiten der Ordnungsgemäßheit der Messung ist schlichtweg nicht möglich, wenn nicht bekannt und nicht nachvollzogen werden kann, wie diese erfolgt sei."

Vor dem Amtsgericht Landstuhl teilte die Herstellerfirma des Gerätes mit:

„Wir können unsere geräteinternen Anforderungen an die Signalverläufe einer gültigen Messung nicht offenlegen. ...

Der Einseitensensor ES 3.0 ist so konzipiert, dass unter keinen Umständen ein falscher Geschwindigkeitsmesswert entstehen kann."

Nach dieser Aussage bestehen ganz erhebliche Zweifel, beispielsweise lt. Bedienungsanleitung Seite 43, da der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) bekannt war, dass der ESO 3.0 Einseitensensor auch einmal statt dem zu messenden Fahrzeug, einen vorauslaufenden Schatten messen kann, falls die Sonne ungünstig, also in Richtung Fahrzeugheck steht.

Die PTB war jedoch bei der Zulassung der Meinung, dass dieser Umstand keinen Einfluss auf die konkrete Geschwindigkeitsmessung hätte.

Das ein vorauslaufender Schatten jedoch eine andere Geschwindigkeit als das Fahrzeug selbst hat, findet ohne Zweifel bei Anstiegen oder Abfahrten oder auch in Kurvenfahrten statt.

Damit ändert sich die Geschwindigkeit. Die Messung muss zu falschen Ergebnissen führen.

Dem Betroffenen kann nur angeraten werden, bei Bußgeldbescheiden, die auf eine Messung mit dem Gerät ESO 3.0 beruhen, Einspruch einzulegen. In solchen Verfahren übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten des Anwalts, des Prozesses und auch des Gutachters.

Für alle Fragen über Messungen mit dem ESO 3.0 aber auch mit jedem anderen Messgerät steht Ihnen die fachkundige Hilfe der Kanzlei gjb zur Seite.

Kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie gerne.

 

Rechtsanwalt Dr. Mark-Alexander Grimme
Fachanwalt für Strafrecht
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