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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Grimme Birnthaler Bergner

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Bei einem jetzt verloren gegangenen Führerschein wird der zeitlich limitierte Führerschein ausgegeben. Bei der Neuausstellung ist sorgfältig darauf zu achten, dass alle zuvor erworbenen Fahrlizenzen auch tatsächlich umgeschrieben werden.

Die wesentlichsten Änderungen finden sich bei Krafträdern.

Diese sind teilweise erweitert und gelten auch für Altinhaber unabhängig von einem Umtausch. So sind beispielsweise Trikes nicht mehr den PKW-Führerschein der Klasse B, sondern der Motorradklasse zugeordnet. Die Klasse A1 berechtigt nunmehr auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 15 kW. Leistungsstarke darüber hinaus gehende Trikes können nur mit der Klasse A gefahren werden.

Wer allerdings den PKW-Führerschein der Klasse B zu dem Stichtag 19.01.2013 besessen hat, darf zu dem oben Gesagten natürlich auch weiterhin dreirädrige Kraftfahrzeuge führen.

Die Anhängerregelung ist ebenfalls umfassend überarbeitet worden. Schon immer durfte ein Anhänger bis 750 Kg zulässiger Gesamtmasse mitgeführt werden.

Darüber hinaus wird künftig auf die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt. Bis 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine Fahrerlaubnis der Klasse B.

Beim Umtausch erhält der Inhaber der Fahrerlaubnis Klasse 3 die vollen Klassen AM, B, BE, C1, C1E und L.

Bei Führerscheinen der Klasse 3, die vor dem 01.04.1980 ausgestellt wurden, bekommt der Inhaber zusätzlich die Klasse A1 eingetragen.

Alles darüber Hinausgehende zur Besitzstandswahrung muss durch Schlüsselzahlen eingetragen werden.

Bei allen rechtlichen Fragen zum Führerschein und zum Umtausch beraten wir Sie gerne.

Ihre Kanzlei gjb.

 

Rechtsanwalt Dr. Mark-Alexander Grimme
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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