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Im konkreten Fall hatten die Luxemburger Richter über einen Rechtsstreit zwischen dem Briti-schen Verbraucherschutzamt und mehreren Werbeversandunternehmen zu entscheiden. Un-zählige Verbraucher wurden mit Briefen, Rubbelkarten und anderen Werbebeilagen in Zeitun-gen und Zeitschriften in die Irre geführt. Beispielsweise betrafen mehrere Werbesendungen Mittelmeerkreuzfahrten. Um diesen Preis in Anspruch zu nehmen, musste der „Gewinner" unter anderem die Reiseversicherung, einen Zuschlag für eine Einbett- oder Zweibettkabine, Ver-pflegungskosten sowie Hafengebühren bezahlen. Hierzu hätten zwei Paare für die Teilnahme an dieser Kreuzfahrt 399,00 GBP (dies entspricht einem Betrag von ca. 490,00 €) pro Person bezahlen sollen.

Der EuGH hat entschieden, dass persönlich adressierte Werbesendungen mit Gewinnverspre-chen, wie z. B. Kreuzfahrten oder Autos, verboten sind, wenn beim Adressaten der Eindruck vermittelt wird, er habe bereits einen Preis gewonnen, obwohl er zuerst Kosten übernehmen muss, um mehr über seinen Preis zu erfahren oder ihn zu bekommen.

Dieses Verhalten ordnet der EuGH als eine unlautere Geschäftspraktik ein. Solche unlauteren Geschäftspraktiken sind auch dann verboten, wenn der Verbraucher auch nur eine Briefmarke oder die Kosten für ein Telefonat oder eine SMS investieren muss. Selbst wenn die Gewinn-versprechen den Gewerbetreibenden keinerlei Vorteil bringen, sind diese verboten.

Das EU-Recht schützt vor solchen aggressiven Praktiken. Mit solchen Gewinnversprechen wollen Gewerbetreibende dem Gericht zu Folge vor allem an Anschriften und weitere aktuelle Daten von Verbrauchern kommen. Diese werden dann über Adresshändler an andere Unter-nehmen für deren Werbung verkauft.

Schließlich antwortet der Gerichtshof, dass es Sache der nationalen Gerichte sei, die Informa-tionen, die den Verbrauchern mitgeteilt werden auf ihre Klarheit und Verständlichkeit zu prüfen sind.

Auf das deutsche Recht dürfte sich dieses Urteil jedoch eher weniger auswirken. Denn das Bürgerliche Gesetzbuch legt in § 661 a bereits fest, dass derjenige Unternehmer, der durch Gewinnzusagen bei einem Verbraucher den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen habe, diesen Preis auch leisten muss. Voraussetzung ist jedoch, dass bei ei-nem objektiven Betrachter tatsächlich auch der Eindruck eines schon erfolgten Gewinnes ent-stehen kann. Hier genügt es nicht, wenn lediglich von „Gewinnchancen" oder „Gewinnspielen" die Rede ist.

Jedenfalls ist bei Gewinnen, die man einfach so und ohne eigenes Zutun angepriesen bekommt, ein prüfender Blick zu empfehlen.

 

Rechtsanwältin Verena Möhring
- Europajuristin-

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