Rechtsanwaltskanzlei Dr. Grimme Birnthaler Bergner
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Um diese gesetzliche Pflicht zu erfüllen, benötigt man zunächst noch kein ärztliches Attest. Zwar soll der Arbeitnehmer die voraussichtliche Dauer seiner Erkrankung dem Arbeitgeber mitteilen, hier reicht jedoch die subjektive Einschätzung des Arbeitnehmer über die Dauer der Erkrankung aus.
Im Übrigen ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, den Arbeitgeber persönlich über die Erkrankung zu informieren. Es reicht durchaus aus, wenn eine dritte Person den Arbeitgeber über die Erkran-kung und die voraussichtliche Dauer informiert.
Das Absenden eines Briefes am selben Tag der Erkrankung reicht jedoch nicht zur unverzüglichen Information des Arbeitgebers aus. Der Arbeitnehmer muss dafür Sorge tragen, dass die Information über die Erkrankung noch am selben Tag dem Arbeitgeber zugeht. In der Regel sollte der Arbeit-geber daher zumindest telefonisch informiert werden.
Neben der Anzeigepflicht obliegt dem Arbeitnehmer gegebenenfalls auch eine so genannte Nach-weispflicht. Diese ist in § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG geregelt. Demnach muss ein Arbeitnehmer ein ärzt-liches Attest dann vorlegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. Aller-dings gilt dies nur im Regelfall, d. h. solange der Arbeitgeber nichts anderes angeordnet hat. Der Arbeitgeber hat nämlich nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG das Recht, die Vorlage eines ärztlichen At-tests auch schon früher zu verlangen. Fraglich ist nun, ob der Arbeitgeber das frühere Vorlegen des Attests einfach anordnen kann oder ob er hierfür irgendwelche Gründe benötigt. Dies hatte das Bundesarbeitsgericht nun neu zu entscheiden. Im Streitfall hatte eine Redakteurin einer Kölner Rundfunkanstalt mehrfach ihren Arbeitgeber um Erlaubnis gebeten, am 30.11.2010 eine Dienstreise unternehmen zu können. Dies wurde vom Arbeitgeber jedoch verweigert. Die Redakteurin meldete sich dann für den 30.11.2010 krank. Der Arbeitgeber nahm das zum Anlass für die Forderung, bei künftigen Krankheitsfällen schon am ersten Tag einen Arzt aufzusuchen und ein Attest vorzulegen. Die Redakteurin wollte sich dies nicht gefallen lassen und verlangte von ihrem Arbeitgeber, diese Aufforderung nachvollziehbar zu begründen oder zurückzunehmen. Nachdem der Arbeitgeber das nicht tun wollte, zog die Redakteurin vor das Arbeitsgericht Köln und klagte auf Widerruf der Anweisung. Die Klage der Redakteurin wurde jedoch vom Arbeitsgericht Köln sowie vom Lan-desarbeitsgericht Köln zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hatte nun über die Rechtmäßig-keit der beiden Urteile zu entscheiden und kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass ein Arbeitgeber jederzeit und ohne Begründung verlangen kann, dass ihm ab dem ersten Krankheitstag ein ärztli-ches Attest vorgelegt wird. Zur Begründung heißt es in der derzeit allein vorliegenden Pressemittei-lung des BAG: „Ob der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ein Attest ab dem ersten Krankheitstag ver-langt oder nicht, steht in seinem Ermessen und dieses Ermessen ist „nicht gebunden". Demzufolge braucht der Arbeitgeber keinerlei „Sachgründe", wenn er vom Arbeitnehmer unter Verweis auf § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ab dem ersten Fehltag eine ärztliche Bescheinigung verlangt."
Sofern somit zukünftig ein Arbeitgeber die sofortige Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fordert, so sollten Arbeitnehmer aufgrund des eindeutigen Urteils des Bundesarbeitsgerichts dieser Weisung nachkommen. Ansonsten drohen hier arbeitsrechtliche Konsequenzen von Seiten des Arbeitgebers. Beispielsweise kann der Arbeitgeber bei Nichtvorlage der Arbeitsunfähigkeitsbe-scheinigung die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verweigern. Zum anderen könnte der Arbeitgeber hier auch eine Abmahnung aussprechen und im Falle einer weiteren Zuwiderhandlung ggf. das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen.
Rechtsanwalt Dirk Bergner
- Fachanwalt für Arbeitsrecht -
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