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1.

Es wird neu ein § 87 f UrhG eingeführt, wonach dem Hersteller eines Presseerzeugnisses das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen eingeräumt wird, es sei denn es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. In § 87 g Abs. 4 UrhG soll sodann festgelegt werden, dass das öffentliche Zugänglichmachen von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon jedoch zulässig bleibt, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten.

Es zeigt sich also, dass das Leistungsschutzrecht für Presseverleger eingeführt wird, welches die Nutzung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon im Internet durch Suchmaschinen oder ähnliche gewerbliche Anbieter einschränkt bzw. von der Zahlung von Lizenzgebühren an den Leistungsschutzberechtigten abhängig macht. Die Einführung dieses Schutzrechtes wurde vom Gesetzgeber damit begründet, dass der Urheber und der Presseverleger mehr an den Sätzen, welche die Suchmaschinenbetreiber durch Nutzung der Texte generieren, beteiligt werden sollen. Schließlich würde der Suchmaschinenbetreiber bzw. der Anbieter ähnlicher Dienste erheblich von Leistungen des Presseverlegers bzw. des dahinterstehenden Urhebers (Autor/Journalist) abhängen. Das Gesetz zielt erkennbar auf den Markführer Google.

2.

Da das Gesetz kurz vor Beschlussfassung noch vom Rechtsausschuss abgeändert wurde zeigt sich erneut bei der ersten Analyse und kritischen Durchsicht des Gesetzes, dass viele Begrifflichkeiten unklar bleiben. Es ist schon unklar, was denn kleinste Textausschnitte sein sollen, die vom Anwendungsbereich gerade nicht erfasst werden. Insbesondere die Grenze von kleinsten Textausschnitten zu Teilen eines Presseerzeugnisses ist unklar, es ist insofern vorprogrammiert, dass Gerichte über diese Fragen zu entscheiden haben, d. h. es ist insofern mit einer Prozessflut zu rechnen.

Darüber hinaus ist auch die Annahme, Google würde von den Presseverlegern profitieren, zu hinterfragen. Ein Nutzer ist bei Eingabe eines Google-Suchwortes schlicht auf Seiten der Presseverleger erst hingewiesen, die er ohne Nutzung der Suchmaschine gar nicht erst aufgesucht hätte. Suchmaschinen führen also vielmehr zu einem Verstärker, führen also zu einer Vervielfältigung von Klicks. Die Anzahl der Klicks ist jedoch wiederum für Presseverleger eines der Argumente, um Werbeeinnahmen aufgrund der erhöhten Reichweite zu erhöhen bzw. festzulegen. Vor diesem Hintergrund profitieren die Presseverleger von Suchmaschinen vielmehr als diese ihnen Schaden. Dieser Aspekt wurde vollkommen von dem Bundestag verkannt. Die Ausnahme einzelne Wörter oder kleinste Teile hiervon ist zwar ein Zugeständnis an die Suchübersichten von Google, die ja immer kleine Ausschnitte des Erzeugnisses in der Trefferliste bereits anzeigen.

Zusammenfassend:

Welche Auswirkungen das Gesetz haben wird, d. h. ob Suchmaschinen wie Google an ihrer Funktionsweise und Aufbereitung etwas ändern müssen, bleibt abzuwarten bzw. wird von den Gerichten zu entscheiden sein.

Einen anderen Sinn als die Verleger an den immensen Einnahmen von Google zu beteiligen, welche durch deren innovatives Konzept entstanden sind, kann nicht erkannt werden. Einen rechtlichen Sinn oder eine rechtliche Notwendigkeit zu dem Gesetz kann jedoch nicht erblickt werden.

 

Rechtsanwalt Dr. Gert Riedel, LL.M.Eur.

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