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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Grimme Birnthaler Bergner

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Kündigung und Abfindung: Ein großes Missverständnis

 

Viele Arbeitnehmer sind der Auffassung, dass sie nach dem Erhalt einer Kündigung ihres Arbeitgebers einen Anspruch auf Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes haben. Diese Vorstellung ist zwar weit verbreitet, einen Anspruch auf eine Abfindung gibt es im deutschen Arbeitsrecht jedoch nur ausnahmsweise.

 

1.

Gemäß § 1a KSchG können Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung dem Arbeitnehmer die Zahlung einer Abfindung anbieten, wenn der Arbeitnehmer nicht gegen die Kündigung klagt. Auf die Abfindung besteht dann von Seiten des Arbeitnehmers Anspruch, wenn er tatsächlich nicht gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage einreicht. Die Abfindung wird dann mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Auszahlung fällig.

2.

Ein weiterer Fall für den Anspruch auf eine Abfindung ist in § 9 des Kündigungsschutzgesetzes geregelt. Hat der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben und stellt das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist, können sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragen, sofern eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses einer der beiden Seiten nicht weiter zumutbar ist. Für diesen Fall hat das Gericht dann den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Gemäß § 10 KSchG kann von Seiten des Gerichts ein Betrag von bis zu 12 Monatsverdiensten als Abfindung festgesetzt werden.

 

Weitere Regelungen zu Abfindungen finden sich in den Gesetzen allerdings nicht. Dementsprechend ist die Bezahlung einer Abfindung zumindest nach dem Gesetz ein Ausnahmefall.

 

Dennoch kann oftmals der Arbeitgeber durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zur Zahlung einer Abfindung bewogen werden. Dies liegt in der Regel daran, dass ein Kündigungsschutzverfahren eine erhebliche Zeit in Anspruch nehmen kann. Stellt das Gericht bei Beendigung des Verfahrens dann fest, dass die Kündigung unwirksam war, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wieder weiterbeschäftigen und diesem den gesamten Arbeitslohn für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses nachzahlen. Je länger ein Kündigungsschutzverfahren dauert, desto höher wird somit das finanzielle Risiko des Arbeitgebers. Aus diesen Gründen ist Arbeitgebern oft daran gelegen, das Verfahren schnellstmöglich zu beenden. Zu Beginn des Verfahrens besteht daher vermehrt die Bereitschaft, dem Arbeitnehmer für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung zu bezahlen. Diese kann dann zwischen den Parteien in Form eines Vergleiches vereinbart werden. Verzichtet ein Arbeitnehmer auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage, so vergibt er meistens die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber eine Abfindung auszuhandeln.

 

Zu beachten ist im Übrigen, dass die Kündigungsschutzklage nur innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen ab Zugang der Kündigung erhoben werden kann. Sobald diese Frist verstrichen ist, ist die Kündigung rechtswirksam und kann auch nicht anderweitig vom Arbeitnehmer angegriffen werden.

 

Denkbar sind im Übrigen Abfindungsansprüche auch in Zusammenhang mit so genannten „Sozialplänen". Dies sind Vereinbarungen von Betriebsrat und Unternehmensleitung über die wirtschaftlichen Folgen einer Personalmaßnahme. Wenn beispielsweise mehrere Mitarbeiter gekündigt werden, weil es dem Betrieb schlecht geht, können die Betriebspartner solche Abfindungen vereinbaren. Im Rahmen solcher Sozialpläne werden dann oftmals Abfindungsleistungen für die einzelnen Arbeitnehmer vereinbart. Ein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Sozialplanes besteht allerdings nicht.

Letztendlich bleibt festzustellen, dass sich Arbeitnehmer unmittelbar nach Erhalt einer Kündigung Rechtsrat bei einem im Arbeitsrecht versierten Anwalt einholen sollten, um zumindest nicht die Möglichkeit des Erhalts einer Abfindung zu verspielen.

 

Rechtsanwalt Dirk Bergner
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

 

 

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