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Umstürzende Bäume und herabfallende Äste – wer haftet?

 

Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 02.10.2012, Az. VI ZR 311/11, darüber zu entscheiden, ob der Waldbesitzer für Verletzungen einer Spaziergängerin durch herabfallende Äste haften muss.

Eine Spaziergängerin wurde am 18.07.2006 bei einem Waldspaziergang von einem herabfallenden Ast getroffen und dabei schwer verletzt. Sie ging mit ihrem Hund auf einem Forstwirtschaftsweg durch ein Waldgrundstück, welches als Naherholungsgebiet dient. Plötzlich brach von einer ungefähr fünf Meter neben dem Fußweg stehenden Eiche ein langer Ast ab und traf die Spaziergängerin am Hinterkopf. Sie erlitt dadurch eine schwere Hirnschädigung. Die Verletzte verlangte nun vom Waldbesitzer Schadenersatz und Schmerzensgeld.

 Der Fall ging durch sämtliche Instanzen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Verletzten hat das Oberlandesgericht der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist auch ein privater Waldbesitzer, der weiß, dass sein Wald von Erholungssuchenden aufgesucht wird, zumindest eingeschränkt verkehrs-sicherungspflichtig. Der Waldbesitzer sei daher gehalten, in gelegentlichen Begehungen die am Rande der Erholungswege stehenden Bäume zu kontrollieren und einzuschreiten, wenn sich ihm konkrete Anhaltspunkte für eine besondere, unmittelbare Gefährdung böten. Diese Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht im streitigen Fall bejaht, da von dem unfallverursachenden Baum schon lange eine akute Gefahr ausgegangen sei. Diese hätte ein geschulter Baumkontrolleur bei einer Sichtkontrolle vom Boden aus erkennen müssen.

Auf die Revision des Waldbesitzers hat der Bundesgerichtshof die Klage der verletzten Spaziergängerin abgewiesen. Es wurde eine Haftung des Waldbesitzers verneint.

Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass sowohl nach bundesrechtlichen als auch nach landesrechtlichen Vorschriften das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken Jedermann gestattet ist. Allerdings geschieht die Benutzung des Waldes auf eigene Gefahr.

Da der Waldbesucher den Wald auf eigene Gefahr nutzt, ist eine Haftung des Waldbesitzers für waldtypische Gefahren ausgeschlossen. Der Waldbesucher setzt sich mit dem Betreten des Waldes bewusst den waldtypischen Gefahren aus. Nach der Wertung des Gesetzgebers fallen diese Gefahren grundsätzlich in seinen Verantwortungsbereich.

Soweit der Waldnutzer auf eigene Gefahr handelt, fehlt es an einer Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers. Dem Waldbesitzer, der das Betreten des Waldes dulden muss, sollte dadurch keine besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten erwachsen. Er haftet deshalb nicht für waldtypische Gefahren, sondern nur für solche Gefahren, die im Wald atypisch sind. Dies sind insbesondere Gefahren, die nicht durch die Natur bedingt sind. Die Gefahr eines Astwurfes ist dagegen eindeutig eine waldtypische Gefahr.

Unter dem Strich stellt diese Rechtsprechung eine Haftungsverminderung dar, die vielen unfair erscheint. Warum soll der Waldbesitzer nicht genauso haften, wie jeder andere auch?

Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass Waldeigentümer, egal ob private oder öffentliche, den Wald als Erholungsgebiet für die Bevölkerung nicht abschotten können und dürfen. Jedem Erholungssuchenden ist der Zutritt zum Wald zu gewähren; auch das ist gesetzlich vorgeschrieben. Dann, so die Richter, soll aber auch nicht der Eigentümer für eventuell entstehende Schäden haften müssen. Jeder Besucher übernimmt die Verantwortung für Gefahren, die sich aus dem Zutritt zum Erholungsgebiet Wald ergeben, selbst.

Was im Wald gilt, ist aber in der Stadt ganz anders:

Hier rechnet man als Verkehrsteilnehmer, Fußgänger oder Spaziergänger eben gerade nicht mit waldtypischen Gefahren. Muss man aber auch nicht.

Denn für Bäume und andere Pflanzen, die im öffentlichen Raum, aber nicht im Wald stehen, trägt die Kommune die Verantwortung. Diese hat den Bestand regelmäßig zu kontrollieren und Gefahrenquellen, wie die Astbruchgefahr, zu beseitigen. Der Kommune obliegt daher eine Verkehrssicherungspflicht. Sie muss stets dafür Sorge tragen, dass von den Bäumen keine Gefahren für andere ausgehen. Fällt dann doch ein Ast, haftet die Kommune, wenn sie den entstandenen Schaden durch regelmäßige Kontrollen hätte verhindern können.

Was gilt jedoch unter Nachbarn?

Genauso wie eine Kommune, treffen auch den Eigentümer eines Privatgrundstücks Verkehrssicherungspflichten auf seinem Grundstück. Der Eigentümer eines Grundstücks hat durch angemessene und regelmäßige Kontrollen dafür zu sorgen, dass er Gefahren für das Nachbargrundstück frühzeitig erkennt und solche Gefahren beseitigt. Sofern er dies unterlässt und dadurch dem Nachbarn ein Schaden entsteht, so hat der Grundstückseigentümer für den Schaden zu haften. Dies gilt für umstürzende Bäume genauso wie für herabfallende Äste oder Dachlawinen.

Jeder der mögliche Gefahrenquellen für Dritte schafft oder andauern lässt, soll auch die notwendigen und zumutbaren Schutzvorkehrungen treffen, um die Schädigung Anderer möglichst zu verhindern. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist jedoch im täglichen Leben meist nicht erreichbar. Im Streitfall werden die Gerichte immer den konkreten Einzelfall betrachten und abwägen, wie viel Aufwand an Sicherungsmaßnahmen zumutbar waren.

 

 

Rechtsanwältin Verena Möhring
- Europajuristin-

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