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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Grimme Birnthaler Bergner

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Der Zeuge kann sich im Rahmen eines Strafverfahrens eines Zeugenbeistandes bedienen. Sinnvoll ist es insbesondere dann, wenn der Zeuge Gefahr läuft, sich durch seine Aussage selbst zu belasten.

Aber auch bei Vorliegen eines Zeugnisverweigerungsrechtes ist es sinnvoll, sich von einem Rechtsanwalt vertreten oder zumindest beraten zu lassen.

Was die meisten nicht wissen, ist, dass man als Zeuge nicht die Verpflichtung hat, eine Aussage vor der Polizei zu machen. Wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht einen Zeugen lädt, ist dem dagegen Folge zu leisten.

Bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht besteht grundsätzlich eine umfassende Verpflichtung, auszusagen.

Eine solche Pflicht besteht lediglich dann nicht, wenn ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. §§ 52 ff. StPO vorliegt.

Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht bei Verwandtschaftsverhältnissen. Wenn der Zeuge sich hierauf beruft, muss er gar keine Aussage machen.

Daneben besteht ein so genanntes Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO. Der Zeuge, der sich mit der Beantwortung einer Frage selbst einer Straftat hinreichend verdächtig machen würde, hat das Recht, die Beantwortung zu verweigern.

Ein umfassendes Verweigerungsrecht besteht jedoch nicht, so dass es gerade in dieser Fallkonstellation sehr wichtig sein kann, einen Anwaltszeugenbeistand hinzuzuziehen.

Der Zeuge, der zugleich auch Geschädigter ist, hat sogar weitergehende Rechte, wie das Recht auf Akteneinsicht und ggf. das Recht, als Nebenkläger dem Verfahren beizuwohnen.

Ein Zeugenbeistand kann vom Gericht beigeordnet werden, wenn bestimmte, besonders schwere Straftatbestände vorliegen, zu denen ausgesagt werden soll.

Es handelt sich hierbei vornehmlich um Straftaten aus dem Sexualstrafrecht, wie sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, Kindern oder widerstandsunfähigen Personen.

Daneben ist dem Zeugen für die Dauer seiner Vernehmung ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn der Zeuge seine Befugnis bei der Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann.

Dies ist vorwiegend bei jungen Zeugen einer Straftat zu bejahen.

Ein Zeugenbeistand ist jedoch auch dann zu bestellen, wenn der Zeuge zu Vergehen von erheblicher Bedeutung, welche gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder von einem Bandenmitglied organisiert begangen worden ist, vernommen werden soll. Der Rechtsanwalt kann solche Fälle gegenüber der Staatskasse abrechnen. Falls sich ein Zeuge in der Situation sieht, Probleme mit der Aussage zu haben, aus welchem Grund auch immer, sollte er sich an den Rechtsanwalt seines Vertrauens – natürlich an einen Fachanwalt für Strafrecht – wenden.

Ich helfe in solchen Fällen gerne und schnell.

 

Rechtsanwalt Dr. Mark-Alexander Grimme
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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