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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Grimme Birnthaler Bergner

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Der Grund für diese verschuldensunabhängige Haftung liegt in der „spezifischen Tiergefahr“, die sich verwirklicht, wenn das Tier selbstständig und unberechenbar reagiert. Eine typische Tiergefahr ist z. B. das Anspringen oder Beißen durch Hunde oder das Durchgehen oder Scheuen eines Pferdes.

Da die Rechtsprechung die Tierhalterhaftung sehr weit fasst, ist jedem Tierhalter anzuraten, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Während für Kleintiere, wie zum Beispiel Katzen, Kaninchen, Hamster oder Vögel in der Regel die Privathaftpflichtversicherung einspringt, ist für Hunde, Pferde und Esel eine spezielle Tierhalterhaftpflichtversicherung ratsam.

Eine Haftung des Tierhalters entfällt zum Beispiel dann, wenn der Schaden durch ein von außen kommendes, unvorhersehbares Ereignis ausgelöst wurde. Dies zum Beispiel, wenn ein normalerweise friedvoller Hund von einem Radfahrer angefahren wird und der Hund daraufhin dann den Radfahrer beißt.

Nach dem Gesetz haften auch Tieraufseher, die sich vertraglich verpflichtet haben, das Tier eines Dritten zu beaufsichtigen. Der Tieraufseher haftet allerdings nur, wenn er bei der Beaufsichtigung des Tieres die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Gelingt dem Tieraufseher hier der entlastende Beweis, dass die erforderliche Sorgfalt beachtet wurde oder der Schaden auch bei Beachtung der Sorgfalt eingetreten wäre, greift die Tieraufseherhaftung nicht. Übernehmen Verwandte oder Freunde aus reiner Gefälligkeit die teilweise Aufsicht über ein Tier, greift die Tierhüterhaftung ebenfalls nicht.

Ist die Frage der Haftung geklärt, hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz seiner gesamten Schäden, die durch das Tier verursacht wurden, z. B. Tierarztkosten, Kosten bezüglich beschädigter Gegenstände oder Kleidung einschließlich Schmerzensgeld. Geht man von einem Mitverschulden des Geschädigten aus, kann der Schadensersatzanspruch gekürzt werden oder sogar ganz entfallen. Von einem Mitverschulden ist auszugehen, wenn der Geschädigte den Schaden durch sein Verhalten mit herbeigeführt hat. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Hundehalter bei dem Versuch, sich verbeißende Hunde zu trennen, eine Bissverletzung erleidet.

Wenn ihr Liebling also einmal einen Schaden verursacht hat oder einmal einen Schaden verursachen sollte, sind wir Ihnen gerne behilflich.

 

Rechtsanwältin Verena Möhring

- Europajuristin-

 

 

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