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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Grimme Birnthaler Bergner

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1. Eine zentrale Änderung war der Übergang von der sog. erweiterten Zustimmungslösung zur Entscheidungslösung. Früher durfte eine Organspende nur erfolgen, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten, z. B. durch einen Organspendeausweis, einer Organspende zugestimmt hatte oder soweit keine Zustimmung oder Ablehnung vorliegt, bei dessen Tods die Angehörigen einer Entnahme zustimmen, wobei die Entscheidungsgrundlage der ihnen bekannte oder mutmaßliche Wille des Verstorbenen sein musste. Diese Regelung wurde nunmehr aufgehoben und in die sog. Entscheidungsregelung überführt. Diese sieht vor, dass jeder Mensch nun künftig regelmäßig von den Krankenkassen und Krankenversicherungen dazu aufgefordert wird, seinen Willen zum Thema Organspende zu dokumentieren. Es ist vorgesehen, dass eine solche Erklärung künftig auch von den Krankenkassen auf der Gesundheitskarte festgehalten werden kann. Einen Zwang eine Entscheidung zu treffen gibt es nicht, allerdings führt eine Nichtentscheidung weiterhin dazu, dass im Fall der Fälle die Angehörigen weiterhin mit dieser Frage belastet werden. Eine Registrierung der Entscheidung erfolgt nicht, es gibt derzeit kein Register, in dem die Entscheidungen der Bürgerinnen und Bürger erfasst werden.

2. Darüber hinaus soll künftig in jedem Krankenhaus, in welchem eine Organentnahme möglich ist, ein Transplantationsbeauftragter benannt werden. Dieser soll insbesondere die Voraussetzungen und die Zustimmung zur Organspende klären und das Krankenhauspersonal mit allen Belangen einer Organspende vertraut machen.

3. Datenschutzrechtlich hochproblematisch ist eine neue Forschungsklausel. Diese erlaubt es Ärzten, personenbezogene Daten zu Forschungszwecke an Dritte, insbesondere auch an Pharma-Firmen, weiterzuleiten. Dies war bislang nicht möglich, soll jedoch nunmehr zulässig sein, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schützenswerten Interessen der betroffenen Person überwiegt.

4. Darüber hinaus soll die Absicherung des Lebendspenders verbessert werden. So muss die Krankenkasse bzw. der Krankenversicherer des Organempfängers die Kostenübernahme aller im Zusammenhang mit der Organspende stehenden Folgekosten, d. h. insbesondere Krankenhausaufenthalte, Arbeitsausfall, Reha-Maßnahmen etc. garantieren.

5. Zuletzt wird auch die Stellung der Deutschen Stiftung Organtransplantation als Aufsichts- und Koordinierungsstelle und um Organspenden und Organentnahmen stärkt. Sie soll noch mehr für Sicherheit und Qualität sorgen.

Nichts desto trotz bleibe eine Vielzahl von Fragen ungeklärt, das strukturelle Problem, welches u. a. für die Entstehung des Organspendeskandals verantwortlich gemacht wird, ist bislang nicht behoben. Es ist absehbar, dass der Gesetzgeber erneut Änderungen der Rechtslage zur Behebung dieser Missstände herbeiführen muss.

 

Rechtsanwalt Dr. Gert Riedel, LL.M.Eur.
- Fachanwalt für Medizinrecht -

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