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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Grimme Birnthaler Bergner

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Hierzu folgendes Beispiel:

Sie erwerben für Ihr Auto eine neue Maschine. Diese lassen Sie in Ihr Auto einbauen. Später stellt sich jedoch heraus, dass die Maschine fehlerhaft ist. Können Sie nun nur eine neue Maschine verlangen oder auch die Kosten des Ausbaus der fehlerhaften Maschine oder sogar die Kosten für den Einbau der neuen Maschine?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte diese Problematik im Jahr 2008 entschieden. Dabei ging es um die Verlegung fehlerhafter Parkettstäbe. Der BGH ging davon aus, dass die Kosten für die Neuverlegung nicht zu erstatten sind. Dem hat jedoch der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Juni 2011 widersprochen und entschieden, dass ein Verbraucher von einem Unternehmer im Rahmen einer Ersatzlieferung verlangen kann, dass der Unternehmer die mangelhafte Sache austauscht. So hat der Unternehmer entweder die mangelhafte Sache aus- und die neue gelieferte Ware einzubauen, oder die hierfür anfallenden Kosten zu tragen (EuGH Urteil vom 16.06.2011, Rs.C-65/09 und C-87/09). Dies gilt selbst dann, wenn den Verkäufer an dem Mangel kein Verschulden trifft.

Zu beachten ist bei dieser Entscheidung jedoch, dass die Entscheidung des EuGH nur auf den Verbrauchsgüterkauf, das bedeutet, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Sache kauft, zu beziehen ist. Ausschlaggebend für diese Entscheidung war, dass die deutschen Gewährleistungsvorschriften europarechtskonform auszulegen sind, insbesondere ist der Verbraucherschutz zu beachten. Deshalb hat der EuGH in obigem Urteil festgestellt, dass das deutsche Rechts für Kaufverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern ansonsten der Verbraucherrichtlinie widerspricht.

Folgerichtig und sachgerecht hat der BGH am 17.10.2012 sich dieser richtlinienkonformen Auslegung angeschlossen und entschieden, dass dies nicht für Kaufverträge zwischen Unternehmern oder für Kaufverträge zwischen Verbrauchern gilt. Bei solchen Verträgen hat der Verkäufer die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache und den Einbau einer mangelfreien Sache zu tragen.

 

Rechtsanwältin Verena Möhring
- Europajuristin-

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